Fahrverbote in Europa - Teil I
Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldawien, Niederlande, Norwegen
| ALBANIEN | Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen | |
| BELGIEN | Kein LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen; ausgenommen Spezialtransporte, die mit Polizeibegleitung fahren müssen. | |
| BULGARIEN | Kein generelles Fahrverbot an
Sonn- und Feiertagen. Lediglich auf der E 79 besteht an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 8.00 bis 21.00 Uhr ein Fahrverbot für LKW über 15t zul. Gesamtgewicht zwischen Sofia (Ringstraße) und Pernik in beiden Fahrtrichtungen. Ausweichrouten sind ausgeschildert. |
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| DÄNEMARK | Kein Fahrverbot an Sonn- und
Feiertagen. In Kopenhagen besteht ein nächtliches Fahrverbot für LKW mit einem zul. Gesamtgewicht von 3,5t und mehr zwischen 19.00 und 7.00 Uhr. |
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| DEUTSCHLAND | Fahrverbot an | Sonn- und Feiertagen |
| Zeit: | 0.00 - 22.00 Uhr. | |
| Betroffene Fahrzeuge | LKW über 7,5t zul. Gesamtgewicht sowie LKW mit Anhänger unabhängig vom Gewicht | |
| Gebiet: | Gesamtes Bundesgebiet | |
| Ausnahmen: | 1) Beförderungen im kombinierten
Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum
nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom
nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum
Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200
km; 2) Beförderungen von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse 3) Sattelzugmaschinen - unabhängig vom Gesamtgewicht -, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen; 4) Sattel-KFZ bis zu 7,5t zul. Gesamtgewicht (sie gelten als LKW ohne Anhänger); 5) Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zul. Gesamtgewichts beträgt; 6) Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (zB. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge) |
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| Zusätzl. Fahrverbote: | Ferienreiseverordnung | |
| Fahrverbot an | Samstagen in der Zeit vom 1 Juli bis 31 August des Jahres | |
| Zeit | 7.00 bis 20.00 Uhr | |
| Betroffene Fahrzeuge | LKW über 7,5t zul. Gesamtgewicht sowie Anhänger hinter LKW unabhängig vom Gewicht | |
| Gebiet | wichtige Autobahnen und
Bundesstraßen: A1: Vom AK Leverkusen-West über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis AS Cloppenburg und vom Bremer Kreuz bis AS Rade, vom Buchholzer Greieck bis Horster Dreieck A2: Vom AK Oberhausen bis Berlin (Abzw Magdeburg/AD Werder). A3: Vom Oberhausener Kreuz über AD Heumar bis AS Köln-Königsforst, von AD Mönchhof über Frankfurter Kreuz bis AK Nürnberg A4: Vom AK Köln-West bis AD Heumar und vom AD Kirchheim bis Dresden (Abzweig Dresden/AD Dresden). A5: Vom AD Hattenbach über Frankfurt, Karlsruhe bis AS Offenburg. A6: Vom AS Schwetzingen-Hockenheim bis AK Weinsberg, von AS Schnelldorf bis AK Nürnberg-Süd. A7: Von AS Tarp bis AS Hamburg-Schnelsen-Nord, von Abzweig A250 (nördlich des Horster Dreiecks) über Horster Dreieck, Hannover, Kassel, AD Hattenbach, AK Biebelried, AK Ulm/Elchingen und AD Allgäu bis zum Anschluß an die B309. A8: Vom AD Karlsruhe bis AS München-West und von AS München-Ramersdorf bis AS Bad Reichenhall. A9: Von Berliner Ring (Abzweig Leipzig/AD Potsdam) bis AS München- Schwabing. A10: Berliner Ring A13: Abzweig Lübbenau bis Abzweig Dresden/AD Dresden A13: AK Schönefeld bis Abzweig Lübbenau/AD Lübbenau A45: Von AS Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis AD Seligenstadt. A61: Vom AK Meckenheim über AK Koblenz bis AD Hockenheim A81: Vom AK Weinsberg bis AK Herrenberg A92: Vom AD München-Feldmoching bis AS Oberschleißheim A93: Vom AD Inntal bis AS Reischenhart A99: Vom AD München-Feldmoching über AK München-Nord bis AK München- Brunnthal. A215: Vom AD Bordesholm bis AS Blumenthal A831: Von AS Stuttgart-Vaihingen bis AK Stuttgart A980: Vom AK Allgäu bis AS Waltenhofen A995: Von AS Sauerlach bis AK München-Brunnthal Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen: B18: Vom Anschluß an die A96 bei Aitrach bis Anschluß an die A96 bei Schwatzen (Lks Lindau). B31: Von AS Stockach-Ost der A98 bis Ortseingangstafel Lindau B105: Von Stralsund bis Selmsdorf B96: Von Greifswald bis Berlin |
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| Ausnahmen: | 1) Beförderungen im kombinierten
Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum
nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächst
gelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger; 2) Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse. |
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| ESTLAND | Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen. | |
| FINNLAND | Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen. | |
| FRANKREICH | Fahrverbot an | Samstagen, Vorfeiertagen, Sonntagen und Feiertagen |
| Zeit | Samstag bzw. Vorfeiertag: 22.00
bis 24.00 Uhr Sonntag bzw. Feiertag: 00.00 bis 22.00 Uhr |
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| Betroffene Fahrzeuge | LKW mit oder ohne Anhänger über insgesamt 7,5t zul. Gesamtgewicht | |
| Gebiet | gesamtes Straßennetz | |
| Ausnahmen | 1) Beförderungen lebender Tiere
oder leicht verderblicher Lebensmittel (frische,
gekühlte oder tiefgefrorene Produkte tierischer
Herkunft; frisches Obst und Gemüse; Schnittblumen), sofern deren Gütermenge mindestens die Hälfte des Volumens oder die Hälfte der Nutzlast des LKW ausmacht; 2) Beförderungen anläßlich offizieller Veranstaltungen (politischer, wirtschaftlicher, sportlicher, kultureller Art etc.), auch grenzüberschreitende Verkehre. Die bisherige Ausnahme vom Fahrverbot für LKW, die sich mit oder ohne Ladung auf der Rückfahrt ins Heimatland befinden, gibt es seit 24.03.97 nicht mehr! |
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| Zusätzl. Fahrverbote | 2) Zusätzliche Fahrverbote für
die unter 1) genannten Fahrzeuge an folgenden Tagen, aber
nur auf bestimmten Strecken (Netze): a) Paris - Orleans: -A10 zw. Paris und Ausfahrt Orleans/Nord -RN20 zw. - Le Mans: -A11 zw. A10 und Ausfahrt Le Mans/Ost -A12 zw. A13 und RN10 -RN10 zw. Versailles und Chartres (RN123) -RN23 zw. Chartres (RN123) und Le Mans (RN157) c) Paris
- Montargis: d)
Auxerre - Lyon: e)
Clermont-Ferrand - Montpellier: f)
Poitiers - Bordeaux: g)
Bordeaux - spanische Grenze: |
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| GRIECHENLAND | Fahrverbot an | Feiertagen von 17.00 bis 22.00 Uhr
(für die unter "Gebiet" unter Punkt 2, 4, 6
und 8 genannten Strecken) sowie am Vortag des Feiertages
zwischen 14.00 und 21.00 Uhr (für die unter
"Gebiet" unter Punkt 1, 3, 5, und 7 genannten
Strecken) Mitte Juli bis Mitte September gilt alljährlich ein Ferienfahrverbot: Freitag 14.00 - 21.00 Uhr (für die unter Punkt 1, 3, 5, und 7 genannten Strecken) Sonntag 17.00 - 22.00 Uhr (für die unter Punkt 2, 4, 6 und 8 genannten Strecken) |
| Betroffene Fahrzeuge | Lkw mit einer Nutzlast über 1,5 t | |
| Gebiet |
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| Ausnahmen | Fahrzeuge, die frische Lebensmittel transportieren | |
| GROSSBRITANNIEN | Kein generelles Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen | |
| Ausnahmen | Nacht- und Wochenendfahrverbot im
Großraum London mit Ausnahme der Autobahnen und
Hauptverkehrsachsen für LKW mit einem zul. Gesamtgewicht
von mehr als 16,5t: a) montags - freitags 21.00 - 7.00 Uhr b) samstags 13.00 bis montags 7.00 Uhr Antragsformulare für Ausnahmegenehmigungen können bezogen werden bei der "Lorry Control Unit", Rooms 301-305 - Hampton House, 20 Albert Embankment, GB-London SE 17TJ, Tel: (71) 582 62 20, Fax : (71) 582 10 17 |
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| IRLAND | Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen | |
| ITALIEN | Fahrverbot an |
sowie an folgenden Feiertagen und für folgende Zeiträume:
Für
aus Sardinien oder dem Ausland kommende Fahrzeuge, die
mit einem Dokument ausgestattet sind, das den
Ausgangspunkt der Fahrt bestätigt, verschiebt sich der
Beginn des Fahrverbotes um 4 Stunden. |
| Betroffene Fahrzeuge | Schwerfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen inkl. Ladung und Sattelschlepper | |
| Gebiet | gesamtes Straßennetz | |
| Ausnahmen | Voraussetzung ist eine Genehmigung
der Präfektur, die mind. 10 Tage im vorhinein beantragt
werden muß. Für ausländische Fahrzeuge kann der Antrag
auf eine Fahrerlaubnis bei der Präfektur der
Grenzprovinz, bei der die Einreise auf italienisches
Staatsgebiet erfolgt, durch den Auftraggeber oder den
Warenempfänger erfolgen.
Diese Fahrzeuge müssen mit einem grünen Schild mit den Maßen 0,50 m Breite und 0,40 m Höhe mit schwarzem Aufdruck des Buchstaben "a" in der Größe von 0,20 m versehen sein, das gut sichtbar auf jeder Längsseite und der Rückseite des Fahrzeuges angebracht werden muß. |
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| Lkw-Überholverbot | Auf der Inntal- und
Brennerautobahn (A12/A13) im Bereich zwischen der
Staatsgrenze bei Kufstein und der Grenze Brenner dürfen
Lkw über 7,5 Tonnen in beiden Fahrtrichtungen
mehrspurige Kfz nicht überholen. Dieses Überholverbot besteht auch auf italienischer Seite (A22) bis Affi, gilt jedoch nicht in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, außer auf dem 12km langen Abschnitt zwischen Brixen und Klausen. |
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| JUGOSLAWIEN | Die nachstehende alte Fahrverbotsregelung wird derzeit nicht angewandt! Es steht eine grundsätzliche Überarbeitung an. | |

