Info Service Report Links FanShop Foren Newsletter Sitemap Impressum Kontakt
Startseite Info Fahrverbote Fahrverbote in Europa - Teil I

Info


Tipps News Fahrverbote Spesen GZA Weil / Basel Lkw - Maut Lenk- & Ruhezeiten Digitaler Tachograph Gefahrgut

Fahrverbote in Hessen Fahrverbote in Europa - Teil I Fahrverbote in Europa - Teil II Fahrverbot auf der B 170 Fahrverbote in Schl.- Holst.



Fahrverbote in Europa - Teil I

Albanien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Jugoslawien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldawien, Niederlande, Norwegen

 

ALBANIEN   Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
BELGIEN   Kein LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen; ausgenommen Spezialtransporte, die mit Polizeibegleitung fahren müssen.
BULGARIEN   Kein generelles Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
Lediglich auf der E 79 besteht an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 8.00 bis 21.00 Uhr ein Fahrverbot für LKW über 15t zul. Gesamtgewicht zwischen Sofia (Ringstraße) und Pernik in beiden Fahrtrichtungen.
Ausweichrouten sind ausgeschildert.
DÄNEMARK   Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
In Kopenhagen besteht ein nächtliches Fahrverbot für LKW mit einem zul. Gesamtgewicht von 3,5t und mehr zwischen 19.00 und 7.00 Uhr.
DEUTSCHLAND Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
Zeit: 0.00 - 22.00 Uhr.
Betroffene Fahrzeuge LKW über 7,5t zul. Gesamtgewicht sowie LKW mit Anhänger unabhängig vom Gewicht
Gebiet: Gesamtes Bundesgebiet
Ausnahmen: 1) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km;
2) Beförderungen von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse
3) Sattelzugmaschinen - unabhängig vom Gesamtgewicht -, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen;
4) Sattel-KFZ bis zu 7,5t zul. Gesamtgewicht (sie gelten als LKW ohne Anhänger);
5) Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zul. Gesamtgewichts beträgt;
6) Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (zB. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge)
Zusätzl. Fahrverbote: Ferienreiseverordnung
Fahrverbot an Samstagen in der Zeit vom 1 Juli bis 31 August des Jahres
Zeit 7.00 bis 20.00 Uhr
Betroffene Fahrzeuge LKW über 7,5t zul. Gesamtgewicht sowie Anhänger hinter LKW unabhängig vom Gewicht
Gebiet wichtige Autobahnen und Bundesstraßen:
A1: Vom AK Leverkusen-West über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis AS Cloppenburg und vom Bremer Kreuz bis AS Rade, vom Buchholzer Greieck bis Horster Dreieck
A2: Vom AK Oberhausen bis Berlin (Abzw Magdeburg/AD Werder).
A3: Vom Oberhausener Kreuz über AD Heumar bis AS Köln-Königsforst, von AD Mönchhof über Frankfurter Kreuz bis AK Nürnberg
A4: Vom AK Köln-West bis AD Heumar und vom AD Kirchheim bis Dresden (Abzweig Dresden/AD Dresden).
A5: Vom AD Hattenbach über Frankfurt, Karlsruhe bis AS Offenburg.
A6: Vom AS Schwetzingen-Hockenheim bis AK Weinsberg, von AS Schnelldorf bis AK Nürnberg-Süd.
A7: Von AS Tarp bis AS Hamburg-Schnelsen-Nord, von Abzweig A250 (nördlich des Horster Dreiecks) über Horster Dreieck, Hannover, Kassel, AD Hattenbach, AK Biebelried, AK Ulm/Elchingen und AD Allgäu bis zum Anschluß an die B309.
A8: Vom AD Karlsruhe bis AS München-West und von AS München-Ramersdorf bis AS Bad Reichenhall.
A9: Von Berliner Ring (Abzweig Leipzig/AD Potsdam) bis AS München- Schwabing.
A10: Berliner Ring
A13: Abzweig Lübbenau bis Abzweig Dresden/AD Dresden
A13: AK Schönefeld bis Abzweig Lübbenau/AD Lübbenau
A45: Von AS Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis AD Seligenstadt.
A61: Vom AK Meckenheim über AK Koblenz bis AD Hockenheim
A81: Vom AK Weinsberg bis AK Herrenberg
A92: Vom AD München-Feldmoching bis AS Oberschleißheim
A93: Vom AD Inntal bis AS Reischenhart
A99: Vom AD München-Feldmoching über AK München-Nord bis AK München- Brunnthal.
A215: Vom AD Bordesholm bis AS Blumenthal
A831: Von AS Stuttgart-Vaihingen bis AK Stuttgart
A980: Vom AK Allgäu bis AS Waltenhofen
A995: Von AS Sauerlach bis AK München-Brunnthal
Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:
B18: Vom Anschluß an die A96 bei Aitrach bis Anschluß an die A96 bei Schwatzen (Lks Lindau).
B31: Von AS Stockach-Ost der A98 bis Ortseingangstafel Lindau
B105: Von Stralsund bis Selmsdorf
B96: Von Greifswald bis Berlin
Ausnahmen: 1) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächst gelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger;
2) Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen,
lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
leichtverderblichem Obst und Gemüse.
ESTLAND   Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
FINNLAND   Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
FRANKREICH Fahrverbot an Samstagen, Vorfeiertagen, Sonntagen und Feiertagen
Zeit Samstag bzw. Vorfeiertag: 22.00 bis 24.00 Uhr
Sonntag bzw. Feiertag: 00.00 bis 22.00 Uhr
Betroffene Fahrzeuge LKW mit oder ohne Anhänger über insgesamt 7,5t zul. Gesamtgewicht
Gebiet gesamtes Straßennetz
Ausnahmen 1) Beförderungen lebender Tiere oder leicht verderblicher Lebensmittel (frische, gekühlte oder tiefgefrorene Produkte tierischer Herkunft;
frisches Obst und Gemüse; Schnittblumen), sofern deren Gütermenge mindestens die Hälfte des Volumens oder die Hälfte der Nutzlast des LKW ausmacht;
2) Beförderungen anläßlich offizieller Veranstaltungen (politischer, wirtschaftlicher, sportlicher, kultureller Art etc.), auch grenzüberschreitende Verkehre.
Die bisherige Ausnahme vom Fahrverbot für LKW, die sich mit oder ohne Ladung auf der Rückfahrt ins Heimatland befinden, gibt es seit 24.03.97 nicht mehr!
Zusätzl. Fahrverbote 2) Zusätzliche Fahrverbote für die unter 1) genannten Fahrzeuge an folgenden Tagen, aber nur auf bestimmten Strecken (Netze):
a) Paris - Orleans:
-A10 zw. Paris und Ausfahrt Orleans/Nord
-RN20 zw. - Le Mans:
-A11 zw. A10 und Ausfahrt Le Mans/Ost
-A12 zw. A13 und RN10
-RN10 zw. Versailles und Chartres (RN123)
-RN23 zw. Chartres (RN123) und Le Mans (RN157)

c) Paris - Montargis:
-A6 (einschl. A6a, A6b + A106) zw. Paris und der Ausfahrt Courtenay
-RN7 zw. Paris und Montargis

d) Auxerre - Lyon:
-A6 zw. Poully-en-Auxois und Lyon

e) Clermont-Ferrand - Montpellier:
-A75 und RN9 zw Saint-Chely-d Apcher und Pezenas

f) Poitiers - Bordeaux:
-A10 zw Poitiers/Süd und Bordeaux
-die Umfahrungen von Bordeaux (A630 und RN230)
-RN10 zw Poitiers und Saint-Andre-de-Cubzac

g) Bordeaux - spanische Grenze:
-A63 ab Umfahrung Bordeaux bis Autobahnkreuz Nr 20
-RN10 zw. Autobahnkreuz Nr. 20 und Nr 8 der A63
-A63 ab RN10 (Autobahnkreuz Nr. 8) bis zur spanischen Grenze

GRIECHENLAND Fahrverbot an Feiertagen von 17.00 bis 22.00 Uhr (für die unter "Gebiet" unter Punkt 2, 4, 6 und 8 genannten Strecken) sowie am Vortag des Feiertages zwischen 14.00 und 21.00 Uhr (für die unter "Gebiet" unter Punkt 1, 3, 5, und 7 genannten Strecken)

Mitte Juli bis Mitte September gilt alljährlich ein Ferienfahrverbot:
Freitag 14.00 - 21.00 Uhr (für die unter Punkt 1, 3, 5, und 7 genannten Strecken)
Sonntag 17.00 - 22.00 Uhr (für die unter Punkt 2, 4, 6 und 8 genannten Strecken)
Betroffene Fahrzeuge Lkw mit einer Nutzlast über 1,5 t
Gebiet
  1. Athen-Korinth:
    in Richtung Korinth, sowohl auf der neuen als auch auf der alten Nationalstraße vom Knotenpunkt der Zufahrtsstraße Kifissou bis zum neuen Knotenpunkt Tripoleos (Examilia).
  2. Patras-Korinth-Athen:
    in Richtung Athen, sowohl auf der neuen als auch auf der alten Nationalstraße ab dem Knotenpunkt Riou.
  3. Athen-Lamia:
    in Richtung Lamia auf der neuen Nationalstraße ab dem Knotenpunkt Tatoiou (Metamorfosis) bis zur Kreuzung Bralou (Thermopylen).
  4. Lamia-Athen:
    in Richtung Athen auf der neuen Nationalstraße ab der Kreuzung Bralou (Thermopylen) bis zum Knotenpunkt Tatoiou (Metamorfosis)
  5. Thessaloniki-Nea Modania:
    in Richung Nea Modania auf der neuen Nationalstraße ab der Rysiou-Brücke (bis zum km 34)
  6. Nea Modania-Thessaloniki:
    in Richtung Thessaloniki auf der neuen Nationalstraße (ab km 34) bis zur Rysiou-Brücke.
  7. Thessaloniki-Kavalla:
    in Richtung Kavalla ab dem Knotenpunkt Nea Periferiakis (Kalochori) bis zur Strymona-Brücke.
  8. Kavalla-Thessaloniki:
    in Richtung Thessaloniki ab der Strymona-Brücke bis zum Knotenpunkt Nea Periferiakis (Kalochori).
Ausnahmen Fahrzeuge, die frische Lebensmittel transportieren
GROSSBRITANNIEN   Kein generelles Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
Ausnahmen Nacht- und Wochenendfahrverbot im Großraum London mit Ausnahme der Autobahnen und Hauptverkehrsachsen für LKW mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 16,5t:
a) montags - freitags 21.00 - 7.00 Uhr
b) samstags 13.00 bis montags 7.00 Uhr
Antragsformulare für Ausnahmegenehmigungen können bezogen werden bei der "Lorry Control Unit", Rooms 301-305 - Hampton House, 20 Albert Embankment, GB-London SE 17TJ, Tel: (71) 582 62 20, Fax : (71) 582 10 17
IRLAND   Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen
ITALIEN Fahrverbot an  
  • an allen Sonntagen der Monate Januar - April und Oktober - Dezember von 8.00 - 22.00 Uhr
  • an allen Sonntagen der Monate Mai - September von 7.00 - 24.00 Uhr

sowie an folgenden Feiertagen und für folgende Zeiträume:

  • 1. u. 6. Januar: 8.00 - 22.00 Uhr
  • 21. April: 16.00 - 22.00 Uhr
  • 22., 24., 25., und 29. April: 8.00 - 22.00 Uhr
  • 1. Mai: 7.00 - 24.00 Uhr
  • 24. Juni: 7.00 - 24.00 Uhr
  • 1., 8., 15., 22. Juli: 7.00 - 24.00 Uhr
  • 28. Juli: 16.00 - 24.00 Uhr
  • 29. Juli, 7.00 Uhr - 30. Juli 7.00 Uhr
  • 5., 12., 15., 19. und 26. August: 7.00 - 24.00 Uhr
  • 2. und 9. September: 7.00 - 24.00 Uhr
  • 1. November: 8.00 - 22.00 Uhr
  • 8., 25. und 26. Dezember: 8.00 - 22.00 Uhr

Für aus Sardinien oder dem Ausland kommende Fahrzeuge, die mit einem Dokument ausgestattet sind, das den Ausgangspunkt der Fahrt bestätigt, verschiebt sich der Beginn des Fahrverbotes um 4 Stunden.

Für Fahrzeuge mit dem Reiseziel Sardinien oder Ausland, die mit einem entsprechendem Dokument, das den Zielpunkt der Fahrt bestätigt, ausgestattet sind, wird das Ende des Fahrverbotes um 2 Stunden verkürzt.

Für Fahrzeuge mit den Reisezielen "Interports" (Lkw-Höfe) von Bologna, Padua, Verona, Turin, Orbassano, Rivalta Scrivia, Novara, Parma Fontevivio, Busto Arsizio, Mailand Rogredo und Mailand Smistamento, die Waren ins Ausland transportieren, ist das Ende des Fahrverbotes (Bestätigung des Reisezieles) um 4 Stunden vorverlegt.

Für auf Sardinien fahrende Fahrzeug, die aufs Festland oder vom Festland nach Sardinien fahren, ist der Beginn und das Ende des Fahrverbotes um 2 Stunden verzögert bzw. vorverlegt. Auch diese Fahrzeuge benötigen eine Bestätigung des Ausgangspunktes bzw. des Reisezieles.

Betroffene Fahrzeuge Schwerfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen inkl. Ladung und Sattelschlepper
Gebiet gesamtes Straßennetz
Ausnahmen Voraussetzung ist eine Genehmigung der Präfektur, die mind. 10 Tage im vorhinein beantragt werden muß. Für ausländische Fahrzeuge kann der Antrag auf eine Fahrerlaubnis bei der Präfektur der Grenzprovinz, bei der die Einreise auf italienisches Staatsgebiet erfolgt, durch den Auftraggeber oder den Warenempfänger erfolgen.
  • Transport von verderblichen Gütern wie Obst, Gemüse, frisches Fleisch und frischer Fisch, Schnittblumen
  • Transport von lebenden Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind oder aus dem Ausland kommen

Diese Fahrzeuge müssen mit einem grünen Schild mit den Maßen 0,50 m Breite und 0,40 m Höhe mit schwarzem Aufdruck des Buchstaben "a" in der Größe von 0,20 m versehen sein, das gut sichtbar auf jeder Längsseite und der Rückseite des Fahrzeuges angebracht werden muß.

Lkw-Überholverbot Auf der Inntal- und Brennerautobahn (A12/A13) im Bereich zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Grenze Brenner dürfen Lkw über 7,5 Tonnen in beiden Fahrtrichtungen mehrspurige Kfz nicht überholen.
Dieses Überholverbot besteht auch auf italienischer Seite (A22) bis Affi, gilt jedoch nicht in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr, außer auf dem 12km langen Abschnitt zwischen Brixen und Klausen.
JUGOSLAWIEN Die nachstehende alte Fahrverbotsregelung wird derzeit nicht angewandt! Es steht eine grundsätzliche Überarbeitung an.